Zahnarzt kündigen
Sowohl Patient als auch Zahnarzt dürfen den Behandlungsvertrag kündigen
Die verschiedensten Beweggründe führen zur Kündigung eines Vertrages. Nicht anders ist dies im Rahmen der zahnmedizinischen Behandlung. Auch hier wird zwischen den beiden Parteien, Patient und Zahnarzt, ein beiderseits verbindlicher Vertrag abgeschlossen, der jederzeit durch beide Parteien kündbar ist.
Was beinhaltet ein Behandlungsvertrag beim Zahnarzt?
Ist eine zahnärztliche Behandlung nötig, kommt im Vorfeld immer ein Behandlungsvertrag zustande, der die Durchführung der Behandlung gegen Entgelt regelt. Unabhängig davon, ob es sich um die Kostenübernahme einer Leistung im Rahmen einer einmaligen Sitzung handelt oder um eine umfangreiche zahnmedizinische Maßnahme über einen längeren Zeitraum. Dabei handelt es sich um einen sogenannten "Dienstvertrag höherer Art". Dieser Vertragstyp kommt dann zur Anwendung, wenn der Abschluss eines Vertrages ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, was insbesondere bei einer ärztlichen Behandlung der Fall ist. Maßnahmen rund um den Zahnersatz werden im Vorfeld außerdem mit einem Heil- und Kostenplan geplant und abgesprochen, für den Sie sich jederzeit eine zweite Meinung einholen können.
- So wird der Heil- und Kostenplan erstellt
- Wann es sich lohnt, eine zweite Meinung vom Zahnarzt einzuholen
Wann wird er abgeschlossen?
Ein Behandlungsvertrag wird bei jeder Behandlung abgeschlossen. Unabhängig davon, ob sich der Patient mit seiner Unterschrift zur Übernahme der Kosten, z.B. einer professionellen Zahnreinigung einverstanden erklärt, die Anfertigung eines Zahnersatzes oder einer Zahnspange einschließlich der Folgebehandlungen beauftragt. Jeder zahnärztlichen Behandlung geht ein Behandlungsvertrag voraus. Dies gilt ebenfalls für alle durch die gesetzliche Krankenkasse direkt abgerechneten Leistungen.
- Das kostet eine professionelle Zahnreinigung?
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Wann hat ein Zahnarzt das Recht, den Behandlungsvertrag zu kündigen?
Da es sich beim Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag höherer Art handelt, kann dieser Vertrag zu jeder Zeit ohne Nennung von Gründen und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Dies bestätigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 4. Juni 2009 (AZ 20 U 49/07, Abruf-Nr. 100676).
Der Zahnarzt benötigt auch keinen wichtigen Grund, der ihn zur Vertragskündigung veranlasst. Eine Ausnahme bildet die Kündigung eines Behandlungsvertrages bei gesetzlich versicherten Patienten. In diesem Fall muss der Zahnarzt triftige Gründe (zerstörtes Vertrauensverhältnis, Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen etc.) nachweisen.
Welche Rechte haben Sie als Patient, wenn Ihr Zahnarzt den Behandlungsvertrag kündigt?
Als Patient können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Kündigung wehren. Vor allem dann, wenn sich die fristlose Kündigung und der damit verbundene Behandlungsabbruch negativ auf Ihre Gesundheit auswirkt. In diesem Fall spricht man von einer unerlaubten "Kündigung zur Unzeit".
Da der Patient in solchen Situationen ein Recht auf eine angemessene Kündigungsfrist hat, muss ihm diese gewährt werden. Andernfalls kann er auf Schadenersatz klagen.
Besitzt ein Zahnarzt eine fachliche Monopolstellung, handelt es sich bei der Auflösung eines Behandlungsvertrages ebenfalls um eine "Kündigung zur Unzeit", da der Patient keine Möglichkeit hat, seine Zahnbehandlung von einem anderen Zahnarzt abschließen zu lassen.
Welche Möglichkeiten auf Schadenersatz haben Sie?
Die Chance auf Schadenersatz für den Patienten ist nur in ganz bestimmten Situationen gegeben und in jeder Situation individuell zu betrachten. Dies gilt ebenfalls für Honorarrückzahlungen. In erster Linie hängt es davon ab, durch wen die Kündigung des Behandlungsvertrages erfolgte.
- Fristlose Kündigung zur Unzeit durch den Zahnarzt kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
- Im Voraus bezahlte Honorare müssen bei Kündigung durch den Zahnarzt rückerstattet werden.
- Honorare, für die bereits eine Leistung erbracht wurden, sind nicht rückerstattungsfähig.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes konkretisierte am 29. März 2011 unter AZ VI ZR 133/10 nochmals das Thema Honorarrückzahlung. Im verhandelten Fall ging es um eine Klägerin, die sich dafür entschied, die prothetische Endversorgung nach der provisorischen Versorgung bei einem anderen Zahnarzt weiterzuführen. Sie forderte die bereits bezahlten Honorare zurück.
Dies wurde vom BGH mit der Begründung abgelehnt, dass eine Rückerstattung nur dann möglich ist, wenn die erbrachte Leistung für den Patienten nutzlos wird. Gleichzeitig muss der Zahnarzt schuldhaft vertragswidrig gehandelt haben. Da weder das Provisorium nutzlos war, noch eine schuldhafte Vertragsverletzung vorlag, wurde die Forderung auf Rückzahlung des Honorars abgewiesen.
Gleichberechtigte Vertragspartner, wenn es um die Kündigung geht
Die beiden Vertragspartner, Patient und Zahnarzt, sind beim Thema Kündigung des Behandlungsvertrages rechtlich gleichgestellt. Einerseits ist der Behandlungsvertrag durch einen Zahnarzt ohne Angabe von Gründen fristlos kündbar. Andererseits haben Patienten das Recht, den Vertrag mit Ihrem Zahnarzt fristlos und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.Der Zahnarzt muss trotzdem drei wichtige Punkte berücksichtigen:
- Keine fristlose Kündigung zur Unzeit
- Kündigung nur bei der Erbringung privat verrechneter Leistungen möglich
- Vertragskündigung bei gesetzlich versicherten Patienten erfordert triftige Gründe
Für den Patienten liegt die Einschränkung einer Kündigung des Behandlungsvertrages beim Zahnarzt zudem in der Art der Krankenversicherung. Gesetzlich krankenversicherte Patienten können diesen Vertrag nicht ohne Rücksprache mit der Krankenkasse kündigen.
Erfolgreiche Behandlung durch eingehende Beratung
Im Vorfeld einer umfangreichen Rehabilitation beim Zahnarzt ist ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Patienten ein wichtiger Indikator für den Erfolg der Zahnbehandlung. Hier sollte im Vorfeld der Zahnbehandlung das genaue Behandlungsziel definiert und die Art und Weise der Durchführung ebensolcher genauestens besprochen werden.
Gerade bei Patienten mit Angst vorm Zahnarzt ist die Konzeption der geplanten Behandlung in Vollnarkose oder im Tiefschlaf zu empfehlen. Letztendlich ist das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Patienten mitentscheidend für den Erfolg des Behandlungsvertrages.
Das Berliner Gericht wies in dem oben genannten Fall von 2009 die Klage auf Schadenersatz der Patientin ab. Der Zahnarzt der Klägerin hatte nach diversen Unstimmigkeiten die Zahnbehandlung komplett abgebrochen und den Behandlungsvertrag im Anschluss fristlos gekündigt. Es ging dabei um das Anpassen und die Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk der Frau. Die Klägerin versuchte geltend zu machen, die Kündigung des Mediziners sei zur “Unzeit" und ohne triftigen Grund erfolgt. Knirscherschienen werden in der Regel bei Bruxismus und CMD eingegliedert. Auch im Vorfeld größerer prothetischer Arbeiten beim Zahnarzt (Zahnkrone, Zahnbrücken, Implantatbrücken) empfiehlt sich eine genaue funktionelle Diagnostik und die Eingliederung einer sogenannten Aufbissschiene zur Einstellung einer korrekten Okklusion (Zusammenbiss der Zähne).
- Daran merken Sie, ob Sie unter Bruxismus (Zähneknirschen) leiden
- Das versteht man unter dem CMD (Craniomandibuläres Syndrom)
- Die richtige Okklusion - entscheidend für den Langzeiterfolg beim Zahnarzt
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