Zahnarztkosten bei Steuern absetzen
Wie Sie Ihre Zahnarztkosten steuerlich absetzen können
Zahnkronen, Implantate, Zahnersatz und weitere Leistungen des Zahnarztes bedeuten für Patienten enorme finanzielle Belastungen. Vor allem, wenn keine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen wurde, können Zahnersatz und Kronen schnell Kosten von mehreren tausend Euro verursachen.
Es gibt ein kleines Trostpflaster: Steuerpflichtige können Zahnarztkosten und weitere Krankheitskosten auf der Grundlage des Paragrafen 3 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Im steuerrechtlichen Sinne liegen die Zahnarztkosten an der Grenze der Zumutbarkeit.
Das Einkommensteuergesetz sagt aus, dass Zahnarztkosten in zumutbarer Höhe vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen sind. Erst, wenn Krankheitskosten zumutbare Belastungen überschreiten, können sie steuerlich geltend gemacht werden. Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich nach der Höhe Ihres Jahreseinkommens, nach Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.
Für die Bemessung außergewöhnlicher Belastungen werden drei Einkommensgruppen festgelegt
- Gruppe: Bis 15.340 EUR
- Gruppe: Über 15.340 EUR bis 51.130 EUR
- Gruppe: Über 51.130 EUR
Zu beachten ist, dass das Jahreseinkommen mit dem jeweils übersteigenden Teil den einzelnen Gruppen zugeordnet wird. Das heißt, bei einer Person mit einem Jahreseinkommen von 20.000 EUR wird der Betrag von 15.340 EUR in Gruppe 1 bewertet und nur die Differenz bis zu 20.000 EUR, also 4.660 EUR in Gruppe 2. Je nach Familienstand gelten laut Einkommensteuergesetz in den Einkommensgruppen folgende Prozentsätze, um die zumutbare Belastung der Eigenleistung für die Gesundheitsvorsorge zu berechnen:
- Steuerpflichtiger ohne Kinder, ledig: 5 % 6 % 7 %
- Steuerpflichtiger ohne Kinder, verheiratet: 4 % 5 % 6 %
- Steuerpflichtiger mit 1 bis 2 Kindern: 2 % 3 % 4 %
- Steuerpflichtiger mit 3 oder mehr Kindern: 1 % 1 % 2 %
Ein Beispiel verdeutlicht, wie zumutbare Belastungen ermittelt werden
Herr Müller ist alleinstehend und kinderlos. Er hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr von 30.000 EUR. Er erhält einen Zahnersatz, sein Eigenanteil beträgt 3.500 EUR.
Handelt es sich bei den Kosten für den Zahnersatz um zumutbare Belastungen? Um dies zu ermitteln, wird das Einkommen von Herrn Müller gesplittet. Es werden im ersten Einkommensbereich 5 % von 15.340 EUR berechnet, das sind 767 EUR.
Es verbleiben 14.660 EUR. Diese liegen im Bereich 2 und werden mit 6 % berechnet. Daraus ergeben sich für Herrn Müller weitere 879,60 EUR.
Die Summe aus 767 EUR und 879,60 EUR ergibt 1646,60 EUR als zumutbare Belastungen für Herrn Müller. Der zu zahlende Eigenanteil für den Zahnersatz liegt mit 3.500 EUR über der Grenze für zumutbare Belastungen von 1646,60 EUR. Damit kann Herr Müller die Kosten für den Zahnersatz von der Steuer absetzen.
Welche Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt?
Es werden ausschließlich die Ausgaben berücksichtigt, die der Steuerpflichtige selbst bezahlt hat. Patienten, die eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, können nur den Teil der Kosten geltend machen, der nicht von der Versicherung übernommen wurde. Das gilt ebenso für alle anderen Krankheitskosten. Anteile, die ein Dritter übernimmt, können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Die Grenze für zumutbare Belastungen ist schnell erreicht, wenn sich Patienten für eine bessere Versorgung entscheiden. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet nur die Kosten für eine Standardversorgung. Die Kosten für Zahnimplantate und modernen Zahnersatz können durch die GKV nur zu einem geringen Teil abgedeckt werden. Es lohnt sich, diese Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
Die Summe aller Kosten, die Sie für Ihre Gesunderhaltung aufbringen müssen, ergibt die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe für zumutbare Leistungen. Neben Kosten für Zahnersatz und Implantate, Behandlungen beim Kieferorthopäden und die Entfernung von Amalgamfüllungen fließen sämtliche medizinischen IGEL-Leistungen als Krankheitskosten in die Berechnung ein. Berücksichtigt werden zudem die Krankheitskosten, die für verschreibungspflichtige Medikamente sowie Fahrt- und Übernachtungskosten im Rahmen medizinischer Behandlungen anfallen. Hinzugerechnet werden Krankheitskosten, die als Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten auftreten. Der Eigenanteil für Brillen, Rollstühle, Rollatoren und andere Heil- und Hilfsmittel wird ebenso berücksichtigt. Schnell übersteigen die Zahlungen die Höhe der zumutbaren Belastungen und die Möglichkeit einer Steuerersparnis kommt in Betracht.
Nicht anerkannt als außergewöhnliche Belastungen werden Kosten, die ausschließlich der Verschönerung dienen, wie Bleachings oder Strass-Steinchen auf den Zähnen. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist immer das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit.
Wenn Ihre Ausgaben für Heil- und Hilfsmittel sowie sämtliche Eigenleistungen für medizinische Behandlungen jedoch in der Summe unter der Grenze für zumutbare Belastungen liegen, kommt eine Steuererstattung für Sie nicht in Betracht.
Gelten die Beiträge für Zahnzusatzversicherung als außergewöhnliche Belastungen?
Die Beiträge für die Zahnzusatzversicherung gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen. Sie zählen steuerrechtlich zu den Vorsorgeleistungen. Für Arbeitnehmer wird in der Steuererklärung eine Vorsorgepauschale von 1.900 EUR berücksichtigt. Dieser Betrag wird in den meisten Fällen bereits durch den Eigenanteil zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung überschritten. Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird ein Pauschalbetrag von 2.800 EUR zugrunde gelegt.
Jede Quittung zählt!
Achten Sie darauf, neben den Rechnungen vom Zahnarzt auch alle weiteren Quittungen und Belege für die Steuererklärung aufzubewahren. Alle Fahrt- und Nebenkosten zählen bei der Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze.
- Heil- und Kostenplan als Schätzung der Zahnbehandlungskosten für Zahnersatz
Berücksichtigen Sie den Zahlungstermin!
Das Kalenderjahr bildet die Grundlage für die Berechnung der Zumutbarkeit. Achten Sie darauf, alle offenen Rechnungen für Zahnersatz und andere Zahnarztleistungen im Laufe eines Kalenderjahres zu begleichen. So ergibt sich ein höherer Betrag und Sie können mit einer Überschreitung der Grenze für zumutbare Leistungen rechnen. Wenn Sie eine Ratenzahlung mit Ihrem Zahnarzt vereinbaren und einen Teil des Rechnungsbetrages erst im Folgejahr überweisen, unterschreiten Sie eventuell die Zumutbarkeitsgrenze und können nichts absetzen.
Zahnärzte kennen die Fallstricke für zumutbare außergewöhnliche Belastungen. Fragen Sie Ihren Zahnarzt nach der Möglichkeit, alle Kosten innerhalb eines Kalenderjahres begleichen zu können.
Bei Fragen zur Anrechenbarkeit Ihrer finanziellen Belastungen zur Gesunderhaltung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder einen Mitarbeiter des Finanzamtes. Es lohnt sich, beim Erstellen der Steuererklärung auf Berücksichtigung der Kosten für Zahnersatz und Co. zu achten. Wer die Details kennt, kann Krankheitskosten gut absetzen.
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