Nachbesserung beim Zahnarzt?

Nachbesserungsrecht aber auch die Nachbesserungspflicht für den Zahnarzt bei Zahnersatz

Wenn es nach dem Einsatz von Zahnersatz zu Unszimmigkeiten zwischen Arzt und Patient kommt, hat der Arzt die Nachbesserungspflicht, aber auch das Nachbesserungsrecht.

In Zahnarztpraxen kommt es hin und wieder zu Missverständnissen zwischen Patient und Arzt, wenn es um Nachbesserungen im Bereich des Zahnersatzes geht.

Bisher hatte der Zahnarzt neben der Nachbesserungspflicht auch ein Nachbesserungsrecht, auch wenn der Patient mit der Behandlung nicht zufrieden war und eigentlich einen anderen Zahnarzt für die Nachbesserung aufsuchen möchte. Hier stellt sich die Frage, in welchen Fällen es greift und wann der Patient die Möglichkeit hat auszuweichen.

Was versteht man unter dem Nachbesserungsrecht des Zahnarztes?

Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Dienstvertrag. Dieser beinhaltet zwar die technische Herstellung von Zahnersatz, schließt aber nicht dessen Eingliederung ein.

Im Behandlungsvertrag ist die die Nachbesserungspflicht aber auch das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes geregelt. Erst nach mehreren misslungenen Nachbesserungen, erlischt es.

Für die Zahnersatzbehandlung sowie für Zahnfüllungen übernimmt der Zahnarzt eine zweijährige Gewährleistung. Er hat aber neben der Nachbesserungspflicht auch das Recht auf Nachbesserung. Falls der Arzt jedoch schuldhaft seine ihm obliegenden Pflichten verletzt haben sollte und dadurch kein angemessenes Behandlungsergebnis erreicht werden konnte bzw. eine Nachbesserung dem Patienten aufgrund mehrerer erfolgloser Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar ist, erlischt das Nachbesserungsrecht.

Das bedeutet schlussendlich, dass der Zahnarzt zwar ein Recht auf Nachbesserung hat, jedoch kein Recht auf eine Neuanfertigung des Zahnersatzes, wenn dies vom Patienten abgelehnt wird. Einen Behandlungsvertrag kann seinerseits der Zahnarzt kündigen, wenn z.B. das Vertrauensverhältnis belastet ist.

Zahnersatz

Es ist insbesondere anzumerken, dass sich der Patient bei der Zahnbehandlung für Zahnersatz unter Betäubung befindet und durch die modernen Lokalanästhetika Zahnschmerzen weitestgehend ausgeschlossen werden können. Ängstliche Patienten haben allerdings die Möglichkeit, den Eingriff auch unter Vollnarkose bzw. im Tiefschlaf vornehmen zu lassen.

Wann greift das Nachbesserungsrecht?

Eine erfolgreiche prothetische Behandlung hängt von vielen Faktoren ab. Jeder Patient hat andere subjektive Empfindungen und bei jedem laufen die Gebissvorgänge unterschiedlich ab. Diese sind nie in ihrer Gesamtheit vom Zahnarzt zu beeinflussen. Wenn der Zahnersatz nicht sofort ohne Probleme getragen werden kann, ist das vorm Gesetz kein Grund die Begleichung des Honorars zu verweigern oder direkt einen anderen Arzt aufsuchen. Wenn die Behandlung offensichtlich misslungen ist, ist auch nicht möglich sofort Schadenersatz zu verlangen. Oftmals ist der eingebrachte Zahnersatz nicht sofort ganz korrekt eingepasst. Daher sind kleine Anpassungen ganz normal und durch den Patienten zu tolerieren.

Der Patient ist stets in die Behandlung mit einzubeziehen. Seine Mitwirkung ist sehr wichtig für ein erfolgreiches Ergebnis und sollte sowohl vom Zahnarzt als auch vom Patienten sehr ernst genommen werden. Nachbesserungen sind also im Regelfall von dem Zahnarzt durchzuführen, der auch die vorangegangene Behandlung vorgenommen hat, denn häufig sind nur kleine Korrekturen nötig oder unkomplizierte Einstellungen der Prothese vorzunehmen.

Wodurch erlischt das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes?

Gesundheitliche Schädigungen des Patienten liegen dann vor, wenn beispielsweise der Patient dem Zahnarzt Beanstandungen meldet und dieser darauf nicht eingeht oder wenn der Arzt Zahn-wissenschaftliche Aspekte bei der Behandlung außer Acht gelassen hat oder notwendige Korrekturen und Kontrollen nicht durchgeführt hat.

Geht der Zahnarzt nicht auf die Wünsche nach Nachbesserung seines Patienten ein, erlischt dessen Nachbesserungsrecht, aber auch bei groben Behandlungsfehlern.

In diesen Fällen greift das Nachbesserungsrecht nicht mehr und der Patient darf einen anderen Zahnarzt konsultieren. Wenn der Patient die Behandlung nicht von seinem Zahnarzt weiterführen lässt oder die Weiterbehandlung vom Zahnarzt abgelehnt wird, erlischt das Nachbesserungsrecht laut Dienstvertragsrecht ebenfalls.

Präzedenzurteil zur Kostenübernahme durch den zuvor behandelnden Zahnarzt

Die Versorgung mit Zahnersatz wie Zahnimplantaten, Prothesen, Brücken und Kronen ist häufig mit hohen Kosten für den Patienten verbunden. Auch der zahnärztliche Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Patient mit dem neuen Zahnersatz nicht zufrieden ist. Aber nicht immer hat er das Recht, das bereits bezahlte Honorar vom Zahnarzt zurückzufordern. Ein interessantes Urteil zu einem solchen Fall traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Beschluss vom 21.01.2012, Az: 5 U623/12).

Ein Gerichtsurteil aus 2012 macht deutlich, dass der Patient normalerweise nicht das Honorar einbehalten oder einen anderen Zahnarzt aufsuchen kann. Zunächst hat der behandelnde Arzt das Nachbesserungsrecht.

Im vorgenannten Fall wurden sämtliche Ansprüche des Patienten vom OLG zurückgewiesen. Außerdem wurde dieser angewiesen, die komplette Rechnung zu begleichen. Durch Fehler bei der zahnärztlichen Behandlung kann das Vertrauen des Patienten in den Arzt zwar in hohem Maße erschüttert sein, er ist jedoch nicht berechtigt, die Nachbesserung von einem anderen Zahnarzt durchführen zu lassen, wenn die vorausgegangene Behandlung bereits abgeschlossen war. Der Behandlungsvertrag hätte gekündigt werden müssen, was hier gar nicht mehr möglich gewesen ist. Somit hatte der Patient auch nicht das Recht, die Kostenübernahme von seinem ehemaligen Zahnarzt zu verlangen.

Inwiefern steht der Zahnarzt zudem in der Pflicht nachzubessern?

Wenn beim Patienten nach der Behandlung Schmerzen oder andere

Probleme auftreten, sollte er seinen Zahnarzt darüber unterrichten.

Sobald der Patient ein Problem mit dem Zahnersatz beim Zahnarzt gemeldet hat, ist dieser in der Pflicht nachzubessern.

Dieser hat dann die Pflicht, den Patienten weiterzubehandeln und gegebenenfalls Nachbesserungen vorzunehmen.

Neue Zahnprothesen bedürfen in vielen Fällen umfangreicher Einschleif-Maßnahmen, die von Patient zu Patient verschieden ausfallen. Der Zahnersatz ist in das Gebiss einzugliedern, was einige komplexe Korrekturen nötig machen kann. Diese kleinen Veränderungen sind aber ganz normal und nicht mit den wirklichen Nachbesserungen zu verwechseln.

Welche Nachbesserungen können notwendig sein?

Gerichte haben folgende Behandlungsfehler von Zahnärzten anerkannt, die eine Nachbesserung notwendig machen:
  • Unzureichende Röntgen-Diagnostik, die eine unvollständige Zahnextraktion zur Folge hat.
  • Zu kurze Kronen oder Brücken.
  • Kronenränder, die abstehen.
  • Falsch eingegliederte Prothesen aufgrund von Knochenabbau im Kiefer, wodurch nicht genug Halt und Stabilität für die Implantate gegeben ist.

Laut Gerichtsurteilen sind keine zahnärztlichen Behandlungsfehler:
  • Gebrochene Zahnkronen oder Kieferbruch. Diese sind nur in Ausnahmefällen Behandlungsfehler. Sie können nie ganz ausgeschlossen werden.
  • Schädigungen von Nerven bzw. der Verbleib der Restpartikel von Amalgam
  • Veränderte Gebisslage nach dem Einsetzen des Zahnersatzes

Wie verhalten sich die Krankenkassen bei zahnärztlichen Nachbesserungen?

Gesetzliche Krankenkassen werden durch entsprechende Gutachten über fehlerhaften Zahnersatz informiert. In diesen Fällen bekommen die Versicherten die Erlaubnis zur Nachbesserung bzw. neuen Erstellung des Zahnersatzes durch einen anderen Zahnarzt.

In den meisten Fällen genehmigen die Krankenkassen die Nachbesserung, woraufhin die Kasse z.B. das gezahlte Honorar vom Zahnarzt zurück fordert.

Das bereits gezahlte Honorar wird von dem erst behandelnden Zahnarzt durch die Krankenkasse zurückgefordert. Sollte bereits ein Eigenanteil bezahlt worden sein, ist dieser vom Patienten eigenständig zurückzuverlangen. Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei allen zahnärztlichen Behandlungsfehlern unterstützen. Bei Privatversicherten ist hingegen eine direkte Auseinandersetzung mit dem Zahnarzt erforderlich. Sie profitieren ebenso nicht vom gesetzlich geregelten Prothetik-Begutachtungsverfahren.

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Letzte Aktualisierung dieser Seite am 10.03.2021 von Autor und Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. med. dent. Frank Seidel.

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