Beihilfe beim Zahnarzt

Beihilfe beim Zahnarzt -Wer hat Anspruch und wie kann die finanzielle Absicherung beantragt werden?

Beihilfe für die Behandllung beim ZahnarztMit der sogenannten Beihilfe können sich bestimmte Berufsgruppen im Krankheitsfall finanziell absichern lassen.  Zu den Beihilfe-berechtigten gehören, neben den deutschen Beamten auch Berufsrichter und Soldaten. Wir informieren Sie darüber, welche zahnärztlichen Leistungen inbegriffen sind, wo die Grenzen liegen und was alles in einen Antrag gehört.

Allgemeines zur Beihilfe

Die Beihilfevorschriften erlauben nicht nur finanzielle Unterstützung für die Beamten selbst, sondern auch für deren Kinder und Ehepartner. Bei Kindern und Ehepartnern mit der Einschränkung, dass ihr eigenes Einkommen im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Antrags auf Beihilfe weniger als 17.000 Euro beträgt. Maßgeblich hierfür sind die Berechnungsgrößen des Einkommensteuergesetzes.

Für die meisten Familien bedeutet dies, dass Ehepartner und ggf. auch eingetragene Lebenspartner dann Beihilfe erhalten können, wenn sie keiner eigenen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Allerdings unterliegen die Beamten bzw. Soldaten oder Richter je nach Dienstherr unterschiedlichen Regelungen, was bei der Stellung des Beihilfeantrags zu beachten ist. Schöne Zähne - Bleichen und Reinigung

Fast immer ist die sogenannte Kostendämpfungspauschale in Abzug zu bringen, die mit einer Selbstbeteiligung einer herkömmlichen Krankenversicherung zu vergleichen ist. Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt im Einzelfall auch von Art und Umfang der Behandlung ab, denn nicht alle Behandlungen sind beihilfefähig.

Keine einheitlichen Regelungen

Die Beihilfe wird auf Antrag vom jeweiligen Dienstherren des Beamten gewährt, in diesem Fall in Berlin. Dabei kann es sich sowohl um eine prozentuale als auch um eine pauschale Erstattung handeln, die nach Einreichung der jeweiligen Rechnungen durch die Beihilfestelle geprüft wird. Allerdings ist nur eine rückwirkende Erstattung möglich, der Berechtigte muss also zunächst die gesamte Rechnung privat bezahlen. Möglich ist eine Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich für gesundheitsbezogene Ausgaben und umfassen auch Leistungen des Zahnarztes.

Wofür gibt es die Beihilfe?

Bezahlt werden ambulante und stationäre Arztbehandlungen, ebenso Behandlung durch Zahnärzte und Heilpraktiker. Kosten von Geburt, Vorsorge und Früherkennung sind beihilfefähig sowie bestimmte Medikamente, Hilfsmittel und einige sonstige Leistungen wie etwa Familienhilfe oder häusliche Pflege. Nicht getragen werden Kosten für nicht medizinisch notwendige und eher ästhetische Maßnahmen, wie das Zahnbleichen, beihilfefähig ist aber die professionelle Zahnreinigung.

In welcher Höhe kann die finanzielle Absicherung gewährt werden?

Die Höhe ist unterschiedlich. Dies wird jeweils geregelt nach den zuständigen Beihilfevorschriften von Bund oder den Ländern. Für die meisten Bundesländer sind diese Leistungen personenbezogen. Wenn die Berechtigten etwa eigene Kinder haben, staffeln sich die möglichen Sätze der Erstattung. Sie steigen ab der Geburt des zweiten Kindes. Sie werden dann aber wieder verringert, wenn Kinder nicht mehr berücksichtigt werden können, etwa weil sie nach einer Ausbildungszeit sozialversicherungspflichtig arbeiten. In den Bundesländern Bremen und Hessen gilt für alle berechtigten Personen einer Lebensgemeinschaft oder Familie ein einheitlicher Beihilfesatz. Hier wird also nicht personenbezogen bemessen, sondern familienbezogen.

Was bedeutet Beihilfe in der Zahnmedizin?

In der zahnmedizinischen Behandlung gibt es Kosten, die von einer Krankenkasse getragen werden. Für einen anderen Teil der Behandlungskosten muss der Patient selber oder eine Zusatzversicherung aufkommen, die solche Kosten je nach Vertrag anteilig oder vollständig erstattet. Wer Beihilfe berechtigt ist, reicht seine Behandlungskosten bei seinem Dienstherren ein.

Heil- und Kostenplan bei der Beihilfestelle einreichenDieser beteiligt sich, analog dem Arbeitgeberanteil am Krankenkassenbeitrag von Arbeitnehmern, anteilig an den entstandenen Kosten. Die anfallenden Rechnungen werden an den Dienstherren eingereicht. Für Zahnersatz und Kronen werden beispielsweise 65 Prozent bezahlt.

Klarheit erhält der Patient, wenn er einen vom Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan bei seiner Beihilfestelle einreicht. Für Unkosten, die nicht übernommen werden, muss der Betroffene Rücklagen bilden oder sich separat versichern.

Wie beantrage ich eine zahnmedizinische Beihilfe?

Für den Antrag gibt es vom jeweiligen Dienstherren, aber auch im Internet, je nach Bundesland oder Behörde die passenden Formulare. Die zuständige Festsetzungsstelle entscheidet dann über die eventuell zu gewährende Beihilfe. Wer diesen Antrag erstmalig oder auch erstmalig für eine neue Dienststelle stellt, wird aufgefordert, über das Dienstverhältnis, Familienstand, Beihilfe pflichtige Kinder, bezogenes Kindergeld usw. Auskunft zu geben.

Was gehört in einen Antrag?

Zum Antrag gehören natürlich immer die Belege für die entstandenen Kosten. Dies sind Rechnungen, Rezepte, aber auch ein Heil- und Kostenplan. Bei Rezepten muss immer die Pharmazentralnummer PZN benannt sein. Um den Aufwand der Beantragung zu mindern, ist es sinnvoll, immer mehrere Rechnungen oder Rezepte zusammenzufassen. Wichtig ist aber zu beachten, dass in den meisten Bundesländern zum Einreichen der Anträge exakt ein Jahr gewährt wird. In einigen Bundesländern sind es zwei Jahre. Ist die Frist jedoch verstrichen, kann keine Beihilfe mehr erwartet werden.

Wann besteht kein Anspruch?

Der Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, wenn man nicht oder nicht mehr zum Personenkreis der Berechtigten gehört. Gleiches gilt für sonst berechtigte Personen in der Phase einer Elternzeit. Gleiches gilt auch für eine Beurlaubung ohne Bezüge. Dies allerdings nur dann, wenn der Urlaub 31 Tage überschreitet. Gleiches gilt auch für Beurlaubung für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monaten. In solchen Zeiten erhalten Berechtigte eine sogenannte Krankenfürsorge, die sich an den Beihilfeverordnungen orientiert. Diese Krankenfürsorge kann auch mit den gleichen Vordrucken des Beihilfeantrags geltend gemacht werden.
Wer Altersgeld bezieht, ist nicht mehr berechtigt.

Wer kann einen Antrag auf Beihilfe stellen?

Zum Kreis der beihilfeberechtigten Personen gehören die Bundesbeamten, die Landesbeamten, Referendare und die Beamtenanwärter. Eingeschlossen sind Ehepartner und Kinder, sofern diese nicht sozialversicherungspflichtig arbeiten. Ebenso können Witwen und Witwer von Beamten und Vollwaisen Beihilfe beantragen, wenn diese Witwen-, Witwer- oder Waisengeld beziehen. Natürlich sind auch die Beamten im Ruhestand beihilfeberechtig, gleiches gilt für Beamten auf Widerruf.

Familienangehörige können einen Beihilfeantrag stellen

Angehörige und BeihilfeWer als Beamter im aktiven Dienst steht, kann mit der Übernahme der Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen rechnen. Bei Stellung eines Antrags für Kinder und Ehegatten sowie durch Beamte im Ruhestand sind auch höhere Zahlungen möglich. Bei eingetragenen Lebenspartnern ist die höhere Erstattungspauschale nicht einheitlich geregelt, sondern hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Eingetragene Lebenspartner von Bundesbeamten erhalten ebenfalls keine Beihilfe über 50 Prozent.

Wie bereits erwähnt, hängt die Möglichkeit zum Erhalt einer Beihilfe durch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von deren eigenem Einkommen bzw. deren Sozialversicherungspflicht ab.

Generell kann gesagt werden, dass die Höhe der Erstattung für zahnärztliche Leistungen in aller Regel mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung zu vergleichen ist. Nur in seltenen Einzelfällen kann die Leistung durch die Beihilfestelle auch höher ausfallen.

In Familien, in denen es zwei berechtigte gibt, kann außerdem immer nur einer der beiden einen Antrag für ein Kind stellen. Jedes Kind ist hierbei automatisch einem der Elternteile fest zugeordnet, da dieser Familienzuschlag an das Kindergeld gekoppelt wird.

Es kann also immer nur derjenige Elternteil den Antrag für das Kind stellen, der das Kindergeld erhält. Keine Auswirkungen auf diese Regelung hat übrigens die Frage, auf welche Art und bei wem das Kind eine Krankenversicherung hat. Hier sind die Beihilfevorschriften sehr eindeutig.

Was muss bei den Kosten für die zahnärztlichen Leistungen beachtet werden?

Zahnersatz durch BeihilfeBei den Kosten für eine zahnärztliche Versorgung muss man zwischen den Honorarkosten für den Zahnarzt und den zahntechnischen Leistungen unterscheiden. Zahntechnische Leistungen sind solche, die sich auf die Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen (Keramikinlays) beziehen.

Die Honorarkosten des Zahnarztes fallen dann unter eine mögliche Erstattungsfähigkeit, sofern sie nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Bei den zahntechnischen Leistungen wird nochmals zwischen Material- und Laborkosten aufgesplittet. Sie sind in der Regel mit 40 Prozent zu erstatten, wenn ein Beihilfeantrag gestellt wird.

Durch die Kostendämpfungspauschale muss der Patient seine Selbstbeteiligung selbst tragen, sofern keine anderen Versicherungen z.B. die privaten Zahnzusatzleistungen einer Krankenversicherung einspringen. Die Beihilfestelle erstattet die Kosten grundsätzlich nach Zahlung der Rechnung unter Abzug der Kostendämpfungspauschale.

Wichtig ist, dass die Rechnung korrekt ausgestellt wird. Die Beihilfevorschriften verlangen, dass sie nach dem Honorar des Zahnarztes sowie den Labor- und Materialkosten aufgeschlüsselt sind. Die Laborkosten werden ggf. durch eine eigene Laborkostenrechnung nachgewiesen, welche die Aufstellung der Kosten enthält, die im eigenen Labor der Praxis entstanden sind.

Kieferorthopädische Maßnahmen von der Beihilfe gedeckt?

Zahnspange - Trägt die Kosten die BeihilfeMaßnahmen, die durch eine kieferorthopädische Behandlung notwendig werden, wie z.B. eine Zahnspange, kommen nur dann für eine Erstattung infrage, wenn der Beihilfe-berechtigte, in dem Falle die behandelte Person bei Behandlungsbeginn noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat. Fast immer abgelehnt werden Beihilfeanträge für eine Versorgung mit Implantaten. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen, weswegen die Stellung eines Antrags bei der Beihilfestelle trotzdem Sinn ergeben kann.

Sofern eine Implantatversorgung von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, werden die Kosten, abzüglich der Kostendämpfungspauschale meistens für maximal zwei Implantate pro Kieferhälfte erstattet. Dies schließt eventuell bereits vorhandene Implantate ein, es ist also möglich, dass ein Beihilfeantrag abgelehnt wird, weil die maximale Zahl von Implantaten im Kiefer vorhanden sind. Ebenfalls abgedeckt sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen Leistungen.

Wann kann für Implantate die finanzielle Absicherung beantragt werden?

In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf weitere Zahnimplantate dennoch erfolgreich beschieden werden. Die Beihilfe ist dann möglich, wenn Implantate für nicht angelegte Zähne in einem jugendlichen Erwachsenengebiss medizinisch notwendig sind und gleichzeitig weniger als acht Zähne pro Kiefer angelegt sind. Die medizinische Notwendigkeit muss durch ein zahnärztliches Gutachten nachgewiesen werden. 

Ebenfalls per Gutachten nachzuweisen, ist die medizinische Notwendigkeit für solche Implantate, die aufgrund großer Kieferdefekte notwendig werden, wie sie durch einen Kieferbruch oder eine Kieferresektion entstehen. Voraussetzung für die Gewährung ist hier allerdings, dass die Kaufähigkeit auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann. In allen anderen Fällen können Implantat Kosten im Rahmen der Beihilfe nicht erstattet werden, sofern sie mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte umfassen. Einzelzahnimplantat

Das gilt auch für die dafür notwendigen zahnärztlichen Leistungen. Benötigt der Patient also eine Versorgung mit mehr Implantaten, wird die Erstattung entsprechend um die Zahl der nicht beihilfefähigen Zahnimplantate (inklusive aller zahnärztlichen Leistungen) gekürzt. In allen Fällen gilt, dass der Berechtigte seinen Eigenbeitrag über die Kostendämpfungspauschale entrichten muss und eine Erstattung erst nach Zahlung der Rechnung erfolgt, die dann bei der zuständigen Stelle eingereicht werden muss.

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Letzte Aktualisierung dieser Seite am 09.02.2021 von Autor und Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. med. dent. Frank Seidel.

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